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Dienstag, 7. Februar 2012 - 20:28 Uhr
Mobbing - die Strafbarkeit von unmittelbar handelnden Tätern und untätigen Vorgesetzten, BGH Urteil vom 20.10.2011, Aktenzeichen BGH StR 4 71/11
Von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg:
Der Bundesgerichtshof für Strafsachen formulierte in seinem hier besprochenen Urteil klare Vorgaben für die Strafbarkeit von führenden Mitarbeitern im Unternehmen, die trotz Kenntnis nicht gegen innerbetriebliches Mobbing vorgegangen sind und hob ein vorausgegangenes Urteil des Landgerichts Siegen mit dem der den Mobbern vorgesetzte untätig gebliebene Mitarbeiter noch freigesprochen war, auf.
Der bemerkenswerten Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag der nachfolgend geschilderte Sachverhalt zugrunde: In einem städtischen Betrieb, der aus der Zusammenlegung zweier zuvor eigenständiger städtischer Betriebe entstanden war, kam es über einen längeren Zeitraum zu gewalttätigen Übergriffen einiger Mitarbeiter gegenüber einem anderen Mitarbeiter. Der geschädigte Mitarbeiter, der vor der Fusion nicht im gleichen Betrieb wie die Täter gearbeitet hatte, gehörte zwar nach der Fusion dem nunmehr neu geschaffenen Einheitsbetrieb an, er arbeitete jedoch weiterhin weder mit den Tätern unmittelbar zusammen noch gab es einen gemeinsamen Vorgesetzten für die Täter und das Opfer.
Die gewalttätigen Übergriffe, bei denen mehrere, zumeist drei Täter, in bewusstem und gewollten Zusammenwirken auf das Opfer einschlugen, teilweise unter Verwendung eines schweren Knüppels, wurden von einem Vorgesetzten der Täter, der keinerlei Vorgesetzten- oder Weisungsbefugnis gegenüber dem Opfer hatte, nach der Ausführung zumindest beobachtet, wobei der genannte Vorgesetzte trotz schwerer Verletzungen des Opfers weder Maßnahmen gegen die Täter ergriff, noch dem Geschädigten Hilfe zukommen lies.
Dass Körperverletzungen, tätliche Beleidigungen und Nötigungen, auch wenn sie unter Kollegen im Unternehmen und damit nicht in der Öffentlichkeit stattfinden Straftaten darstellen, ist heute auch in den Kreisen, in denen „ein gepflegter Schlag in den Nacken“ die Argumentation ersetzt, allgemein bekannt. Wesentlich komplizierter verhält es sich mit der Strafbarkeit von Vorgesetzten, wenn diese nicht unmittelbar selbst handeln, sondern lediglich abwarten oder wegsehen. Wer bei Straftaten gegenüber Dritten nicht eingreift, obwohl er als Ausdruck der allgemeinen Handlungspflicht dazu verpflichtet wäre, kann, wenn es sich um Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit handelt, wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323 c StGB mit einem vergleichsweise geringen Strafrahmen bestraft werden. Wer indes für die körperliche Unversehrtheit der Mitarbeiter als so genannter Garant einzustehen hat, kann wegen eines so genannten unechten Unterlassungsdelikts nach dem gleichen Strafrahmen wie der Täter der Körperverletzung bestraft werden, es droht also eine wesentlich härtere Bestrafung.
In vorgenanntem Urteil hat sich der Bundesgerichtshof ausführlich mit der Frage befasst, wann ein Vorgesetzter aufgrund seiner Stellung als Vorgesetzter im strafrechtlichen Sinne als „Garant“ zu betrachten ist und demnach für sein „Nichtstun“ strafrechtlich hart belangt werden kann.
Garant ist derjenige, der aufgrund einer besonderen Pflichtenstellung, die über die für jedermann geltenden Handlungspflichten hinausgeht, zum Schutz der Rechtsgüter des Geschädigten verpflichtet ist, BGH Urteil vom 19.04.2000 Aktenzeichen 3 StR 442/99. Die Garantenstellung ist deshalb besonders bedeutsam, weil wie bereits angesprochen eine Verletzung der Garantenstellung bei Körperverletzungen mit schweren Folgen oder mit gefährlichen Gegenständen zu einer wesentlich härteren strafrechtlichen Konsequenz führt, als der Auffangtatbestand für „Nichtstun trotz Verpflichtung zum Handeln, die unterlassene Hilfeleistung nach § 323 C StGB“.
Das Gericht hatte demnach zu prüfen, ob ein „Vorgesetzter“ im Unternehmen auch dann ein Garant sein kann, wenn er gegenüber dem Geschädigten gerade nicht weisungsbefugt ist und damit auch nicht betrieblich unmittelbarer Vorgesetzter ist. Dafür gibt es zwei Anknüpfungspunkte, die Fürsorgepflicht, d. h. Verpflichtung des Arbeitsgebers zum Schutz der Rechtsgüter der Mitarbeiter aus § 618 BGB einerseits sowie die Überwachungspflicht, d. h. die Pflicht des Arbeitsgebers zur Verhinderung von Straftaten von Mitarbeitern im Unternehmen andererseits.
Eine allgemeine arbeitsrechtliche Garantenstellung nach § 618 BGB aus dem Arbeitsverhältnis genügt nach Auffassung des Senats nicht, eine derartige weit reichende strafrechtliche Verpflichtung von Vorgesetzten zu begründen, BGH St Urteil vom 19.04.2000, Aktenzeichen 3 StR 442/99.
Demnach konnte sich eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Vorgesetzten nur aus der spezielleren Garantenpflicht zur Verhinderung von Straftaten durch Mitarbeiter gegenüber anderen Mitarbeitern im Unternehmen ergeben. Diese seit den Zeiten des Reichsgerichts RGSt 58, 130, anerkannte Verantwortungsverteilung im Unternehmen ist indes an einschränkende Kriterien geknüpft, um eine ausufernde strafrechtliche Verantwortung unbeteiligter Vorgesetzter zu vermeiden. Wesentliches Kriterium ist die Betriebsbezogenheit der Straftat. Betriebsbezogen waren Straftaten seit vorgenannter Rechtsprechung immer dann, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis standen. Ein derartiger Zusammenhang wurde immer dann angenommen, wenn die Ausführung der Tat unter Ausnutzung spezieller betrieblicher Tätigkeiten und oder Gefahrenquellen erfolgte. Davon abgegrenzt wurden sämtliche Taten, die nur anlässlich der Tätigkeit im Betrieb, das bedeutet nur bei Gelegenheit der Arbeitsverrichtung ausgeführt wurden, BGH Urteil vom 17.07.2009, Aktenzeichen 5 StR 394/08.
Im Entscheidungsfall war der Geschädigte unstreitig Opfer von lang andauernden Mobbinghandlungen der drei unmittelbar auf ihn einwirkenden Täter. Das erkennende Gericht hatte sich nun mit der in diesem Zusammenhang neuen Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob Mobbing in Gestalt von Körperverletzungen im Unternehmen eine Garantenpflicht für Vorgesetzte begründen kann. Dies wäre dann der Fall, wenn man Mobbing und die daraus resultierenden Körperverletzungen als „betriebsbezogen“ begreifen müsste.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil die bloße Zeitdauer der wiederkehrenden Mobbinghandlungen nicht als ausreichend für die Annahme einer Garantenpflicht angesehen. Da das allein zeitliche Moment keinerlei besonderen Bezug zum Unternehmen und damit im Ergebnis auch keinen besonderen Betriebsbezug hat. Auch der Umstand, das Mobbing eine in der Betriebsgemeinschaft angelegte Gefahr verwirklicht, weil es im Betrieb keine ausreichenden Ausweichmöglichkeiten für das um seinen Job fürchtende Opfer gibt, könne nach Ansicht des Bundesgerichtshofes keine Garantenpflicht des Vorgesetzten begründen, da anderenfalls im Ergebnis eine Haftung der Vorgesetzten für die straffreie Lebensführung ihrer Mitarbeiter bestände.
Maßgeblich für die Bewertung einer innerbetrieblichen Straftat ist nach Ansicht des BGH St, ob es einen inneren Zusammenhang zwischen den Übergriffen und der von den Tätern zu erbringenden betrieblichen Arbeitsleistung sowie der sich im Unternehmen verwirklichten spezifischen Gefahr gab. Der BGH behält damit bewusst seine restriktive Position hinsichtlich der Garantenstellung bei, indem er Mobbing grundsätzlich gerade nicht als betriebsbezogen behandelt, es sei denn, das Mobbing wird „seitens der Firma angeordnet“.
Immer dann, wenn dieser betriebliche Zusammenhang nicht besteht, kann es dennoch zu einer Strafbarkeit aus Garantenstellung kommen, wenn der Vorgesetzte oder einer seiner Vorgesetzten die Mobbinghandlungen als „Firmenpolitik“ gegenüber den Mitarbeitern einsetzt, um diese beispielsweise, ohne Ausspruch einer Kündigung und etwaige Abfindungszahlung los zu werden.
Das vorgenannte Urteil ist bemerkenswert. Einerseits, weil es die Voraussetzungen der strafrechtlichen Garantenstellung, das bedeutet der strafrechtlichen Verantwortung aufgrund besonderer Sorgfaltspflichten, für Vorgesetzte in Unternehmen klar definiert, andererseits, weil es daneben auch die eigenständig zu prüfende Strafbarkeit wegen Unterlassungsdelikten, hier explizit der unterlassenen Hilfeleistung von Vorgesetzten bei Körperverletzungen von Mitarbeiten an Mitarbeiten nach § 323 c StGB, in den Focus der Entscheidung stellt.
Fazit
Eine für Vorgesetzte und Untergebene gleichermaßen bedeutende gerichtliche Entscheidung. Mobbing im Unternehmen geht in der Endphase oft mit körperlichen Auseinandersetzungen einher. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in der besprochenen Entscheidung klare Vorgaben zur Strafbarkeit von Vorgesetzten ausgeurteilt. Zum einen wurde festgestellt, dass Mobbing per se keine Garantenstellung eines Vorgesetzten begründet, zum anderen, dass die Garantenstellung nur dann entstehen kann, wenn der Vorgesetzte entweder unmittelbarer Vorgesetzter des Geschädigten, also weisungsbefugt ist, oder der körperverletzende Übergriff betriebsbezogen war. Damit entfällt im Regelfall die Bestrafung der „Vorgesetzten“ wegen eines unechten Unterlassungsdelikts, also beispielsweise Köperverletzung, übrig bleibt dann die Bestrafung des Vorgesetzten wegen unterlassener Hilfeleistung.
Neben der generellen Klarstellung, wonach sich die Strafbarkeit der Vorgesetzten bei Mobbing im Untenehmen bemisst, ist besonders der Hinweis des erkennenden Gerichts, dass im Falle einer „auf Mobbing gerichteten Firmenpolitik“ eine Bestrafung der Vorgesetzten als Garant vorzunehmen ist, mit weit reichenden Konsequenzen für Mitarbeiter und Vorgesetzte verbunden. Wer Mobbing als Waffe in der innerbetrieblichen Auseinandersetzung einsetzt, um Mitarbeiter zu kündigen oder zur Eigenkündigung zu veranlassen, der muss zukünftig damit rechnen, wegen Körperverletzungsdelikten und nicht nur wegen unterlassener Hilfeleistung bestraft zu werden.
Dr. jur. Frank Sievert
Rechtsanwalt
Webseite: www.mobbing-anwalt-hamburg.de
Freitag, 20. Januar 2012 - 20:24 Uhr
Landesarbeitsgericht Hamm: Oberarzt verklagt Chefarzt auf Schadensersatz in Höhe von einer halben Million Euro - Mobbingklage erfolglos
19.01.2012
Die 11. Kammer des LAG Hamm hat heute das Urteil in dem Mobbingprozess verkündet und das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund bestätigt.
Der 61 Jahre alte Kläger ist seit 1987 in einem Krankenhaus in Lünen beschäftigt. Der Kläger bewarb sich im Jahr 2001 erfolglos auf die Chefarztstelle der Neurochirurgischen Klinik. Die Stelle wurde dem beklagten Chefarzt übertragen. Im März 2003 erhob der Kläger erste Mobbingvorwürfe gegen den Beklagten. Der Kläger war danach in psychiatrischer Behandlung und für längere Zeit arbeitsunfähig. Er verklagte im Jahr 2004 seine Arbeitgeberin u. a. mit dem Antrag, den Chefarzt zu entlassen und Schmerzensgeld zu zahlen. Die Klage gegen die Arbeitgeberin wurde vom Arbeitsgericht und vom Landesarbeitsgericht Hamm abgewiesen. Nachdem das BAG das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben hatte, schloss der Kläger mit der Arbeitgeberin einen Vergleich. Der Kläger wird seither im medizinischen Controlling eingesetzt. Schadenersatzansprüche gegen den Chefarzt wurden in dem Vergleich allerdings nicht ausgeschlossen.
Diese Ansprüche verfolgt der Kläger im vorliegenden Verfahren. Der Kläger behauptet, er sei durch eine Vielzahl von Übergriffen des Beklagten psychisch erkrankt und arbeitsunfähig geworden. Dadurch habe er erhebliche Einkommenseinbußen erlitten. Der Kläger begehrt die Zahlung von etwa einer halben Million Euro als Schadensersatz.
Der beklagte Chefarzt hält dem entgegen, er habe sich nicht pflichtwidrig verhalten. Zwar sei es teilweise zu Auseinandersetzungen und Verstimmungen gekommen, was aber allein darauf zurückzuführen sei, dass der Kläger ihn als Chefarzt und Vorgesetzten mit Weisungsbefugnis nicht habe akzeptieren wollen.
Das Arbeitsgericht Dortmund hat die Klage abgewiesen. Die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts Dortmund hat Landesarbeitsgericht heute bestätigt. Nach Auffassung der Kammer liegt ein zum Schadensersatz oder Schmerzensgeld verpflichtendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Bei der Prüfung von Ersatzansprüchen ist auch zu berücksichtigen, dass im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, die sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, aber sozial- und rechtsadäquat sind, nicht geeignet sind, die Voraussetzungen zu erfüllen.
Nach der Vernehmung von 10 Zeugen ist die Berufungskammer zu dem Ergebnis gelangt, dass der Chefarzt in den vom Kläger vorgetragenen 29 Vorfällen die Grenzen eines sozial- und rechtsadäquaten Verhaltens in üblichen Konfliktsituationen nicht überschritten hat. In etwa 2/3 der Fälle waren die Vorwürfe entweder unzureichend vorgetragen oder nicht unter Beweis gestellt. In den Fällen, die Gegenstand der Beweisaufnahme waren, hat sich die mobbingtypische Schaffung eines feindlichen Umfelds nicht feststellen lassen. Soweit sich die Zeugen überhaupt noch an die Konflikte aus den Jahren vor 2004 hinreichend genau erinnern konnten, handelte es sich um Konflikte am Arbeitspatz, die den noch üblichen Rahmen nicht überschritten haben.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Aktenzeichen: 11 Sa 722/10
Dienstag, 17. Januar 2012 - 15:03 Uhr
Mobbing, Burnout, Depression und die Suche nach der geeigneten Therapie
Eine Besprechung der DVD – Personenbezogene Depressionstherapie, Autor: Professor Dr. Daniel Hell
Audi Torium Netzwerk, Original-Vorträge.
Von Dr. jur. Frank Sievert
Depression ist eine Krankheit und ebenso wie Burnout in der Öffentlichkeit ein Thema, welches nicht mehr länger tabuisiert wird, nachdem sich Prominente aus Sport, Politik und Wirtschaft bekannt haben, darunter zu leiden. Die Folgen und Symptome dieser affektiven Störungen sind in der Regel offensichtlich, doch die Fragen nach dem Warum und der Entstehung von Depressionen und eines Burnouts zu klären und Betroffenen Lösungsmöglichkeiten aus dieser schweren persönlichen Krise aufzuzeigen, sind oftmals schwierig. Jeder vierten Frau und jedem siebten Mann droht die Gefahr, mindestens einmal im Leben depressiv zu erkranken.
Als Anwalt ist man hier nur Begleiter der medizinischen oder psychotherapeutischen Behandlung. Umso wichtiger ist es, sich mit den unterschiedlichen Therapieansätzen vertraut zu machen, um nachzuvollziehen, was die behandelnden Ärzte und Psychiater dem eigenen Mandanten während der rechtlichen Betreuung durch den Anwalt angedeihen lassen.
Depressionsforscher Professor Dr. Daniel Hell, emeritierter Professor für Klinische Psychiatrie, langjähriger ärztlicher Direktor der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich und jetziger Leiter des Kompetenzzentrums “Depression und Angst” an der Privatklinik Hohenegg in Meilen (Schweiz), hat im Rahmen der Lindauer Psychotherapiewochen 2010 in einem fünftägigen Seminar intensiv und anschaulich die Grundlagen der „Personenbezogenen Depressionstherapie“ vermittelt. Sie zeichnet die achtsame Begegnung mit der Hilfe der suchenden Person – mit ihrer individuellen Biographie, ihrer Persönlichkeit, ihren indiviuellen Belastungen/ Ressourcen und Erlebensweise aus. Daniel Hells integrativer Ansatz führt dazu, die blockierenden körperlichen und sozialen Veränderungen in einer Depression ernst zu nehmen und zu erkennen. Dadurch öffnet sich auch der Zugang zu der eigentlichen, der verborgenen Ursache der Depression.
Sehr anschaulich schildert Hell in einem Umfang von rund 40 Minuten beispielhaft seine psychotherapeutische Behandlung einer 55 Jahre alten Patientin, die infolge des plötzlichen Todes ihres Mannes an einer Depression erkrankte. Hell arbeitet beispielhaft heraus, welche besonderen Ressourcen dieser Frau, einer beruflich stark eingebundenen Intensivmedizinerin, zur Verfügung standen. Er verdeutlicht inwieweit ihr weit überdurchschnittlicher Intellekt durch die Fähigkeit zur Introspektion die Therapie begünstigte. Er zeigt gleichfalls, dass ihr besonderes Leistungsstreben die Therapie andererseits auch belastete.
Auch wenn das Einleitungsbeispiel Hell´s keine Depression betrifft, die auf einen Arbeitsplatzkonflikt zurückgeht, kommen doch die vorgenannten biographischen Details in der Persönlichkeit von Mobbingopfern sehr häufig vor. Auch Mobbingopfer sind ganz überwiegend aufgrund einer außergewöhnlichen Intelligenz überdurchschnittlich gut strukturiert und zu Selbstreflexion fähig. Ebenso häufig sind Mobbingopfer aber auch leistungsorientiert und setzten sich bei dem Wunsch, eine Verbesserung ihrer Situation zu erreichen zeitlich unter starken Druck. .
Multidisziplinär stellt er auch kulturhistorische, anthropologische und neurowissenschaftliche Ansätze vor. Seine Original-Vorträge und Fallbeispiele auf dieser Doppel-DVD belaufen sich auf eine Gesamtspielzeit von 443 Minuten. Sie richten sich vor allem an Psychotherapeuten oder jene, die diesen Beruf ergreifen möchten.
Die DVD gliedert sich wie folgt in die nachstehenden sechs Abschnitte:
1.Einführung – von Normen und Personen
2. Ein pragmatisches Depressionskonzept für eine Personbezogene Therapie
3. Der Einfluss von Schweregrad und Verlauf auf die Therapie
4. Zur Psychodynamik des depressiven Stillstandes –
vom Ringen mit frustrierten Grundbedürfnissen
5. Differenzierende Psychotherapie depressiven Leidens
6. Keine Therapie ohne Stolpersteine – zur Interaktionsdynamik mit depressiven Menschen
Dass die Depression viele Gesichter hat, ist eine der Kernaussagen von Professor Hell. Nicht nur in ihren Erscheinungsformen wie die Anaklitische, Somatisierte oder Organische Depressionen. Die von ihm zum großen Teil ausführlich vorgetragenen Fallbeispiele zeigen ein großes Spektrum an Ursachen für eine Depression.
Nachdem sich Professor Hell in seinen ersten Vortrag vor allem der Einführung von Normen und Personen zuwendet, liegt der Schwerpunkt des zweiten Vortrages auf der Darstellung eines pragmatischen Depressionskonzeptes für eine personenbezogene Therapie. Es folgt die Auseinandersetzung mit dem Einfluss, den sowohl der Schweregrad als auch der Verlauf der Depression auf die Therapie haben. In seinem vierten Vortrag analysiert Professor Dr. Hell die Psychodynamik des depressiven Stillstandes. Zum Abschluss des Seminars geht es dann um die Themen der differenzierenden Psychotherapie, des depressiven Leidens aber eben auch die Stolpersteine, die bei einer Therapie durchaus vorhanden sein können.
Insgesamt ist diese Doppel-DVD sehr informativ. Es erfordert eine hohe Aufmerksamkeit, Professor Dr. Hell bei dessen Ausführungen zu folgen, da es sich, wie eingangs erwähnt, um Original-Mitschnitte handelt, die weitgehend unbearbeitet erscheinen. Im Gegensatz zu den Teilnehmern an dem Seminar indes bieten die beiden DVDs jedoch den großen Vorteil, dass man zwischendurch die Pausentaste drücken oder den Rücklauf verwenden kann um nicht durch die schiere Menge an Informationen überfordert zu werden und den Faden zu verlieren.
Dr. jur. Frank Sievert
Rechtsanwalt
http://www.mobbing-anwalt-hamburg.de
Dienstag, 27. Dezember 2011 - 21:20 Uhr
Rückblick und Vorschau: Bürgerinitiative "Pro Fairness gegen Mobbing"

Von Klaus-Dieter May: Mobbing-Prävention noch und noch, dennoch hat auch 2011 Mobbing nicht abgenommen.
Petitionen für ein Anti-Mobbing-Gesetz verliefen wie schon seit vielen Jahren wieder erfolglos; Bundestag, Bundesregierung, Petitionsausschuss und alle 16 Länderregierungen halten ein Strafgesetz gegen Mobbing für nicht notwendig, obwohl ja ganz offensichtlich die bestehenden Gesetze nicht ausreichen.
Auch im Bereich der Arbeitsschutzämter gibt es keine verbindlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen gegen Mobbing am Arbeitsplatz. Eingereichte Petitionen an die 16 Deutschen Landtage blieben erfolglos.
Alle vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) herausgegebenen Broschüren, sind in allen 16 Bundesländern unverbindlich.
"Vor 11 Jahren - zur 77. Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) im Kieler Schloss - wiesen a l l e Vertreter der 16 Bundesländer auf die Notwendigkeit, eine Regierungsoffensive von Berlin aus gegen Burnout u n d M o b b i n g zu starten; zahlreiche Bürgerinitiativen in unserem Land erinnern seit geraumer Zeit an die alltägliche Gewalt gegen Menschen, Mobbing, und verstärken so nachhaltig den "Hilferuf aus dem Kieler Schloss" (s. GOOGLE: "BAKI 77. ASMK"
."
Mobbing-Vereine in Deutschland gibt es zahlreich, aber Initiative gegen Mobbing ergreifen sie nicht. Für die Vereine steht wahrscheinlich der Profit und die Sicherung der eigenen Arbeitsplätze im Vordergrund.
Der DGB, dessen Einzelgewerkschaften und die Kirchen (z.B. KDA), sie rufen regelmäßig zur Solidarität auf, zeigen sich aber selbst als höchst unsolidarisch.
So hat sich 2011 wieder nichts für die Betroffenen Arbeitnehmer/innen geändert und wenn, dann sehr wenig. Besonders begrüßenswert ist die Aktion der Techniker Krankenkasse (TK) mit dem Anti-Mobbingkoffer für Schulen.
2012 kann sich nur was verbessern, wenn die Politiker/Innen, die sich bisher für eine gesetzliche Regelung gegen Mobbing ausgesprochen haben, dies nachdrücklich durchsetzen!
Da es bereits in neun EU-Ländern Gesetze gegen Mobbing gibt, fordern wir das EU-Parlament auf, für alle EU-Länder gesetzliche Regelungen gegen Mobbing verbindlich zu verlangen. Eine entsprechende Petition liegt dem EU-Petitionsausschuss zur Beratung vor.
Auch wurde die Einführung eines Anti-Mobbing-Tages* vorgeschlagen (2. Dezember), der von der UN unterstützt werden sollte.
http://www.mobbing-web.de
Pro Fairness gegen Mobbing - Bürgerinitiative seit 1999
*) Seit 2004 in Bremen jeweils am 2.Dezember veranstaltet, von der Bürgerinitiative "Baki-Meine Schule"
Freitag, 23. Dezember 2011 - 22:00 Uhr
Der ehrlichste Politiker Deutschlands! - Peer Steinbrück (SPD) –
Offener Brief Berlin, 07. Dezember 2011
Herrn Peer Steinbrück MdB
Deutscher Bundestag
11011 Berlin
Sehr geehrter Herr Steinbrück,
ich habe Sie in der Vergangenheit mehrmals per Mail und über facebook zu einem Statement zum Thema Mobbing eingeladen, mehr siehe: www.mobbing-web.de -
Heute habe ich bei Wikipedia*) im Zusammenhang mit einem Artikel zu abgeordnetenwatch.de folgenden Satz von Ihnen dort gelesen: jeder Bürger kann Sie, Herrn Steinbrück, umsonst anschreiben.
Das stimmt, sehr geehrter Herr Steinbrück, da haben Sie die Wahrheit gesagt! Denn in der Tat habe ich Sie bisher immer "umsonst" angeschrieben! Denn eine Antwort habe ich von Ihnen NIE bekommen!
Ihre Ehrlichkeit überrascht mich sehr. Für wen machen Sie Politik, für sich selbst oder für uns Bürger?
Ich wünsche Ihnen ein besinnliches und nachdenkliches Weihnachtsfest,
mit freundlichen Grüßen
Klaus-Dieter May
http://www.mobbing-web.de
*)http://de.wikipedia.org/wiki/Abgeordnetenwatch.de
„Im August 2010 kritisierte Abgeordnetenwatch den Politiker Peer Steinbrück dafür, dass er hohe Einkünfte aus Nebentätigkeiten beziehe, während er andererseits laut Recherchen der Internetplattform seine ebenfalls bezahlte Tätigkeit als Bundestagsabgeordneter nur bedingt wahrnimmt. Steinbrück bezeichnete daraufhin bei der Fernsehsendung Beckmann Abgeordnetenwatch.de als eine „kommerzielle Plattform“ und als einen „kommerzielle[n] Haufen“. Er würde diese Plattform nicht nutzen, da durch Werbeeinnahmen Geld verdient würde und jeder Bürger ihn hingegen umsonst anschreiben könne (jedoch ohne die Möglichkeit einer öffentlichen Diskussion). Seine Behauptung entspricht nach Angaben der Plattform nicht den Tatsachen.“
P.S. Liebes Abgeordnetenwatch Team – herzlichen Glückwunsch zum Engagementpreis 2011!
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1 2 2011 3 44061 Dortmund AT Abmahnung Aktuell Angst Arbeitsrecht Arbeitsrechtsanwalt Arbeitswelt Bayern Berlin Bollying Bossing Bremen CH Cyber-Mobbing Cybermobbing DE DEVK DJV Deutscher Bundestag Deutschland Dienstvereinbarung gegen Mobbing Druck Fachanwälte Familienrecht Fax 0231 9071-2070 oder E-Mail: info-zentrum@baua.bund.de. Mehr zur Gefährdungsbeurteilung unter: Fotos Friedemann Koch GRÜNE Günter Wallraff Haft Halterversicherung Hamburg Hass Hessen Hotline Hundeschutz Kampf Kein Mobbing-Gesetz Kontinuierliche Verbesserungsprozesse anstoßen Dortmund - "Die Verhütung von Unfällen ist nicht eine Frage gesetzlicher Vorschriften Krankheit Kündigung Links MdB Medien Mobbing Mobbing & Bossing Mobbing am Arbeitsplatz Mobbing-Aktion Mobbing-Award Nachrichten Neid News Nichts wie Urlaub und weg No-Mobbing-Web Pro Fairness gegen Mobbing - Gesicht zeigen für unverzichtbare Werte! Rechtsanwalt Rechtsanwalt in Berlin Rechtsanwälte Rechtsberatung Arbeitsrechberatung Reiseangebote ITS Schnell surfen mit Telekom Call & Surf Comfort: Endlos surfen und telefonieren zum Komplettpreis Schule Schutz Shop Sozialräumen Stimmen gegen Mobbing Stress Studie: Mobbing 2011 Telefon 0231 9071-2071 Telefonsekretariatsservice Thema Tiere Tierhalterhaftpflicht Tierschutz Versandapotheke Versandapotheke DocMorris Versicherung Was Mobbing betrifft: das grassiert leider - und nicht nur am Arbeitsplatz Weblog Mobbing Hilfe Recht auch "am Markt" und "in Institutionen". by mobbingweb die vierteljährlich von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) herausgegeben wird entwicklung gehört sie längst nicht zur betrieblichen Routine. So finden in nur 38 Prozent der Kleinbetriebe Gefährdungsbeurteilungen statt legt ihren Schwerpunkt auf Informationen und Handlungshilfen rund um die Gefährdungsbeurteilung. Die Entwicklung von Methoden und Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung gehört zu den Schwerpunkten der Forschungs- und Entwicklungsarbeit der BAuA. Dabei zielen die Bemühungen auf einfache mobbing-Hotline mobbinggegner praxistaugliche Methoden ab. Mit dem Einfachen Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) und den Leitmerkmalmethoden stellt das Heft zwei praxiserprobte Beispiele vor. Zudem beschreibt es die Gefährdungsbeurteilung als zentrales Präventionsinstrument im Arbeitsschutz und listet Handlungshilfen und unterstützende Angebote der BAuA für die Betriebe auf. Weiterhin wirft baua: Aktuell einen Blick auf das neue Produktsicherheitsgesetz und berichtet über die europäische Kampagne zur sicheren Instandhaltung. Zusätzlich zum Schwerpunktthema "Gefährdungsbeurteilung" informiert die Ausgabe 4/2011 über Veranstaltungen sowie neue Publikationen und bietet Informationen aus der DASA Arbeitswelt Ausstellung. Die aktuelle Ausgabe kann - ebenso wie alle seit 2001 erschienenen Mitteilungen - kostenfrei von der Internetseite der BAuA heruntergeladen werden unter: www.baua.de/publikationen. Über das Infozentrum der BAuA lässt sich auch die Printausgabe anfordern - einzeln oder im Abonnement: Postfach 17 02 02 sagte Werner von Siemens bereits Ende des 19. Jahrhunderts. Obwohl die Gefährdungsbeurteilung seit 1996 eine gesetzliche Verpflichtung ist sondern unternehmerischer Verantwortung und zudem ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft" top und wie sie vorgeschrieben sind. Die neueste Ausgabe der "baua: Aktuell" (04/2011) zum
