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Kommentare von Rechtsanwalt Günther Dingeldein

Dingeldein - Rechtsanwälte

 

Inhalt

 

 

 

Außerordentliche (fristlose) Kündigung wegen Diebstahls; auf den Einzelfall kommt es an

 

Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zum Diebstahl geringwertiger Sachen steht seit einiger Zeit auf dem Prüfstand der öffentlichen Meinung. Dabei hat eine breite, zum Teil politisch geführte Debatte um die kündigungsrechtliche Relevanz des Diebstahls von Frikadellen, Pfandbons und Kaffeebechern die Gemüter sehr erhitzt. Die Befürchtung auf Arbeitnehmerseite, jeder Diebstahl - sei der Wert der entwendeten Sache auch noch so gering -, führe zwangsläufig zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, war groß.

Nunmehr hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 10.02.2010 zu dieser Problematik ein neues Urteil erlassen (13 Sa 59/09). Die Entscheidung ist deshalb von Bedeutung, da damit klar gestellt ist, dass nicht jeder Diebstahl arbeitsrechtlich gleich behandelt wird, sondern dass es vielmehr jedes Mal auf den Einzelfall ankommt.

So hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 10.02.2010 eine auf Diebstahl geringwertiger Sachen gestützte Kündigung für unwirksam erklärt. Damit hat das Gericht die bisherige anderslautende Rechtsprechung nur scheinbar auf den Kopf gestellt. Liegt nämlich ein Sachverhalt vor, der eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich tragen könnte, müssen die Arbeitsgerichte in einem zweiten Schritt prüfen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist. In diese Abwägung sind alle relevanten Faktoren des jeweiligen Sachverhaltes einzubeziehen -  auch diejenigen Umstände, die eventuell für den Arbeitnehmer sprechen. Hierzu gehören insbesondere die Dauer seiner Beschäftigung und seine soziale Schutzwürdigkeit, ebenso die Höhe des eingetretenen Schadens, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie sämtliche weiteren Umstände, die anhand des konkreten Einzelfalles ins Gewicht fallen können. Nur dann, wenn diese Abwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfällt, kann die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wirksam sein.

In dem vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zu entscheidenden Fall wurde ein Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber, einem Abfallentsorgungsunternehmen, seit über acht Jahren als Arbeiter im Rahmen der Altpapierentsorgung beschäftigt. Er fand in einem Altpapiercontainer, dessen Inhalt zur Entsorgung anstand, einen Karton, der ein Kinderreisebett enthielt und nahm dieses vor den Augen eines Kollegen an sich, ohne den Arbeitgeber vorher um Erlaubnis zu fragen. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos und warf diesem vor, er habe einen Diebstahl begangen. Zur Begründung seiner Trennungsentscheidung führte der Arbeitgeber zudem an, der Arbeitnehmer sei bereits in der Vergangenheit einschlägig abgemahnt worden. Der Kündigung stehe auch nicht entgegen, dass eine Mitnahme von zur Entsorgung anstehenden Gegenständen nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung grundsätzlich zulässig sei. Demgegenüber stellte sich der Arbeitnehmer auf den Standpunkt, die Kündigung sei in Ansehung seiner langen Betriebszugehörigkeit jedenfalls unverhältnismäßig.

Dieser Sicht schloss sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg an. Der Arbeitnehmer behielt Recht, die Kündigung des Arbeitgebers war unwirksam. Das Gericht hat in einem ersten Schritt die grundsätzliche Eignung eines Diebstahls geringwertiger Sachen im Einklang mit der Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes festgestellt und das Verhalten des Arbeitnehmers auch als einen Pflichtverstoß angesehen.

Im Rahmen der Interessenabwägung ließ sich das Gericht allerdings von der Erwägung leiten, dass selbst im Falle des Vorliegens eines Kündigungsgrundes und unter der Annahme des Vorhandenseins einschlägiger Abmahnungen dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers der Vorrang einzuräumen sei. Dies gelte vor allem angesichts des langjährigen, im Wesentlichen störungsfrei verlaufenden Arbeitsverhältnisses und des fehlenden wirtschaftlichen Wertes der unmittelbar zur Entsorgung anstehenden und bereits im Müll befindlichen Sache.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg ist richtig. Das Gericht hat die  Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob es mit einer Nichtzulassungsbeschwerde wirksam angegriffen werden kann.

Man fragt sich, weswegen wegen eines solchen Sachverhaltes es überhaupt notwendig erscheint, einen Rechtsstreit durch zwei Instanzen zu führen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Müll normalerweise eine herrenlose Sache ist, die nicht im Sinne des § 242 Strafgesetzbuch entwendet werden kann. Die Besonderheit dieses Falles lag jedoch darin, dass sich das Kinderreisebett noch im Gewahrsam des Arbeitgebers befand. Auch wenn zu erwarten war, dass dieser Gegenstand vom Arbeitgeber  mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entsorgt worden wäre, gehört er zu seinem Eigentum. Damit ist es als eine fremde bewegliche Sache unter den Straftatbestand des § 242 Strafgesetzbuch zu subsumieren. Ein Diebstahl liegt also - rechtlich gesehen - durchaus vor. Es wäre jedoch geradezu grotesk gewesen, dem Arbeitnehmer diesen Diebstahl als ein derartiges Vergehen anzulasten, der zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses führt.

Damit ist das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg für die arbeitsrechtliche Praxis von Bedeutung. Es zeigt nämlich, dass die seit Jahren gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Wirksamkeit von Kündigungen wegen Diebstahls oder Unterschlagung geringwertiger Sachen keinesfalls einen "Freibrief" für Arbeitgeber beinhaltet, ein Arbeitsverhältnis jederzeit mit sofortiger Wirkung beenden zu können.

Rechtsanwalt Günther Dingeldein,

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bachgasse 1, 64404 Bickenbach

Kanzlei Dingeldein ● Rechtsanwälte   www.dingeldein.de

18.02.2010

 

Mobbing - Verstöße gegen das Antidiskriminierungsgesetz

 

Die Geltendmachung von Mobbingansprüchen ist keineswegs eine Laune frustrierter Arbeitnehmer und deren Anwälten. Vielmehr ist Mobbing ein ernstzunehmendes Problem der heutigen Gesellschaft. Mobbing wird sowohl am Arbeitsplatz als auch außerhalb von Arbeitsverhältnissen betrieben. In diesem Aufsatz geht es um Mobbing bei der Arbeitsausübung. Hierbei sind viele Formen denkbar:

Mobbing ist gegeben, wenn der Vorgesetzte seine Mitarbeiter demütigt und schikaniert. Es kann auch der Kollege sein, der den Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin ständig mit dummen Bemerkungen belästigt. Mobbing kann auch von außen kommen: Das ist dann der Fall, wenn Mitarbeiter von externen Unternehmen Mitarbeiter ihrer Kundenunternehmen drangsalieren.

Zu den Mobbingopfern gehören nicht nur die Arbeitnehmer, die psychisch und körperlich darunter leiden, sondern auch die Unternehmen, deren Betriebsklima durch Mobbing sehr schnell stark beeinträchtigt werden kann. Das mindert nachweislich die Unternehmensumsätze und damit auch die Unternehmensgewinne.

Im Ergebnis dürfte eines unwidersprochen klar sein: Unter Mobbinghandlungen leiden viele!

In Deutschland wird das Problem noch immer unterschätzt. Die Sensibilität gegenüber allen Formen der Diskriminierung soll in Deutschland nicht sonderlich ausgeprägt sein. Andere Länder in Europa seien wesentlich weiter. So kommt es, dass die Bundesrepublik Deutschland immer wieder von der EU gerügt werde, weil Verstöße gegen das Antidiskriminierungsgesetz vorlägen, so "die tageszeitung" in ihrer Ausgabe Nr. 9093.

Mobbinghandlungen gehen fast ausnahmslos mit Verstößen gegen das Antidiskriminierungsgesetz einher. Dieses Gesetz trat zwar schon im Jahre 2006 in Kraft, es bleibt jedoch viel zu oft unberücksichtigt. Bei Inkrafttreten befürchteten Skeptiker eine Klagewelle. Diese blieb jedoch aus.

Einerseits liegt dies daran, dass Mobbingopfer oft selbst von Arbeitsrechtsspezialisten belächelt werden. Man nimmt ihre Leiden bedauerlicherweise nicht ernst genug. Dabei wage ich zu behaupten, dass der lang anhaltende Konflikt am Arbeitsplatz wesentlich mehr gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorbringen kann, als beispielsweise eine Nachbarschaftsstreitigkeit, Erbstreitigkeiten oder gar Schwierigkeiten in der Ehe, die mit Trennung und Ehescheidung enden. Dies liegt daran, dass der Betroffene bei diesen Beeinträchtigungen leicht fliehen kann: Der Nachbar lässt sich nicht mehr blicken, der im Erbrecht Betroffene kann sich leicht Freiräume verschaffen, der mit Ehestreitigkeiten belastete Ehepartner flieht - zumindest teilweise - vom Ort des Geschehens. Ähnliche Verhaltensmuster stehen dem durch Mobbing gequälten Arbeitnehmer nicht zur Verfügung. Er ist immer wieder gezwungen, zu dem Arbeitsplatz zurückzukehren, an dem er schikaniert wird. Selbst dann, wenn er arbeitsunfähig erkrankt, droht immer wieder die Gefahr, zurückkehren zu müssen, um erneut festzustellen, dass man mit der bestehenden Situation nicht fertig wird. Schon allein diese Gedanken sind jedem Heilungsverlauf abträgig.

Andrerseits schämt sich der Gemobbte oft wegen seiner Niederlagen, die ihm zu Unrecht angetan werden oder er hat nicht die Kraft, sich erfolgreich zur Wehr zu setzen. Im Ergebnis resigniert er und beendet das Arbeitsverhältnis von sich aus. All diese Schicksale bleiben im Verborgenen. Es gibt keine zuverlässigen Statistiken um wie viele Fälle es sich dabei handelt.

Keine Woche vergeht, ohne dass in unserer Arbeitsrechtskanzlei mehrere Mobbingfälle an uns herangetragen werden. Wegen der bisher noch bestehenden eher restriktiven Rechtsprechung hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenansprüchen wegen Mobbings können nur solche Fälle durch uns angenommen werden, die gut vorbereitet sind oder gut vorbereitet werden können.

Allein die Behauptung eines Arbeitnehmers, er werde über Jahre hinweg permanent gemobbt, hilft weder ihm noch uns. Schadenersatzansprüche sind substantiiert darzulegen und im Falle des Bestreitens zu beweisen. Aus diesen Gründen ist die Erstellung eines Mobbingtagebuchs unbedingt notwendig. In diesem müssen die Verstöße genau beschrieben sein, Angaben über die Zeit und Ort sind notwendig, der- oder diejenigen, die die Verstöße bewirken, müssen möglichst mit Namen und Adresse benannt werden können. Mögliche Zeugen sind mit vollständigen Namen und Adressen zu benennen. Ein bloßes Jammern über eine miese Situation am Arbeitsplatz reicht bei Weitem nicht aus.

Obwohl hinsichtlich gerichtlicher Auseinandersetzungen in Mobbingfällen immer noch Pionierarbeit geleistet werden muss, gibt die neue Rechtsprechung Anlass zur Hoffnung. Mittlerweile sind schon eine ganze Reihe Schadenersatzklagen wegen Mobbings positiv entschieden worden. Den großen Vorstoß wagt jetzt eine ehemalige Siemens-Mitarbeiterin, die zwei Millionen Euro Entschädigung wegen jahrelangem Mobbings eingeklagt hat. Sie beabsichtigt mit ihrer Mobbingklage einerseits Entschädigung für sich, andererseits jedoch auch eine Art Bestrafung des Arbeitgebers für das Handeln seiner Verantwortlichen. Unter dem Motto "Strafe für Mobbing muss weh tun" hat sie beim Arbeitsgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen: 2 Ca 3484/09 geklagt.

Eine Entschädigung in dieser Höhe hat es bislang vor den Arbeitsgerichten in Deutschland noch nicht gegeben. Mutig ist die Klägerin deshalb, da ausgerechnet beim Arbeitsgericht in Nürnberg geklagt werden muss, einem Gericht, das im Ruf steht, nicht gerade arbeitnehmerfreundlich zu sein.

Symptomatisch ist der Umstand, dass es "eigentlich nur" um eine Kündigung gehe, laut der Tageszeitung "Agenda" vom Donnerstag, dem 21.01.2010. Dieser Aussage ist zu entnehmen, dass wohl innerhalb eines Kündigungsschutzverfahrens der Schadenersatz wegen Mobbings geltend gemacht wird. Bedauerlicherweise ist dies oft so. Im Endeffekt geht es dann unabhängig davon, ob Schadenersatzansprüche realisiert werden können oder nicht, auch um den Bestand des Arbeitsplatzes .

Wesentlich bescheidener fallen die Ergebnisse bisher erstrittener Schadenersatzansprüche wegen Mobbings aus:

Als bisher höchster Betrag sollen 500.000,00 € Schadensersatz realisiert worden sein. Vergleichbar zu anderen Summen (zwischen 10.000,00 € und 20.000,00 €) stellt dies schon einen sensationellen Erfolg dar.

In unserer Kanzlei hat vor kurzem ein Arbeitnehmer einen Betrag in Höhe von knapp 100.000,00 € durch Vergleich erhalten. Der Arbeitgeber, der ursprünglich rund 19.000,00 € angeboten hatte, musste am Ende einer Vielzahl beim Arbeitsgericht Frankfurt ausgetragener Streitigkeiten die Abfindungssumme in dieser Höhe zahlen. Damit war jedoch auch der Arbeitsplatz unseres Mandanten weg. Theoretisch wäre es möglich gewesen, die Abfindungssumme noch wesentlich höher zu treiben, aber - und das darf auch in künftigen gerichtlichen Auseinandersetzungen nicht vergessen werden - die Belastung war für den Arbeitnehmer unerträglich groß. Dies ist leicht verständlich, wenn man bedenkt, dass der ohnehin schon am Arbeitsplatz jahrelang gemobbte Arbeitnehmer nun auch noch mehrere Gerichtsverfahren ertragen musste. Beim erwähnten Fall haben wir zu Gunsten seiner Gesundheit das Verfahren beendet, so dass er sich zunächst einmal erholen konnte, um sodann erneut ins Berufsleben zu starten. Dies ist ihm offensichtlich gelungen. Mit dem Geld konnte er sich einen Traum erfüllen, nämlich sich selbstständig zu machen. Er er hat bereits nach kurzer Zeit eine gutgehende Beratungspraxis eröffnet.

Die meisten arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen scheinen ähnlich wie in Kündigungsschutzverfahren auch in Mobbingangelegenheiten ohnehin durch Vergleich zu enden. Auf unsere jüngst eingereichte Mobbingklage hat die Gegenseite noch vor der Güteverhandlung beim zuständigen Arbeitsgericht und noch vor der Fertigung einer Klageerwiderung schriftlich außergerichtlich ein akzeptables Vergleichsangebot eingereicht. Unser Mandant hat jetzt die Wahl, sich nach einem äußerst kurzen Rechtsstreit darauf einzulassen oder zu "kämpfen". Die Entscheidung liegt allein bei ihm.

Es bleibt zu hoffen, dass die Siemens-Mitarbeiterin sämtliche Strapazen, die nunmehr durch die Gerichtsverfahren auf sie zukommen werden, psychisch und physisch gut durchstehen kann. Ihre Anwälte rechnen mit einer Verfahrensdauer von fünf Jahren. Damit signalisieren sie, dass der Fall bis zum Bundesarbeitsgericht getrieben werden soll. Das bedeutet, dass sie zumindest drei Instanzen überstehen muss.

Die Klägerin muss jedoch nicht nur psychische, sondern auch wirtschaftliche Kräfte besitzen. Das Prozessrisiko einer Zwei-Millionen-Klage dürfte bei weit mehr als 100.000,00 € liegen, insbesondere dann, wenn man das Urteil der letzten arbeitsgerichtlichen Instanz vom Bundesverfassungsgericht oder vom Europäischen Gerichtshof überprüfen lassen will.

Eine abgeschlossene Rechtsschutzversicherung kann hier eintrittspflichtig sein. Diese muss jedoch bereits beim ersten Verstoß gegen das Antidiskriminierungsgesetz Bestand gehabt haben, ansonsten kann der Rechtsschutzversicherer nämlich Deckung wegen Vorvertraglichkeit wirksam ablehnen. Dann bleibt nur noch der Weg über einen Prozessfinanzierer. Ob der jedoch eine solche mutige Klageforderung finanziell unterstützt, muss abgewartet werden.

Im Ergebnis ist jedenfalls erfreulich, dass es Kläger gibt, die sich gegen Mobbing wehren. Hier hat die TAZ jedenfalls Recht, wenn sie in ihrer Ausgabe Nr. 9093 schreibt: "Beim Kampf gegen Mobbing geht es um nicht weniger als einen Kulturwandel".

Rechtsanwalt Günther Dingeldein, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bickenbach/Darmstadt; www.dingeldein.de

5/2/2010

Untätigkeit - auch eine Art von Mobbing

Kann Untätigkeit auch eine Art von Mobbing sein?

Ich behaupte ja, nämlich dann, wenn eine Behörde untätig bleibt. Dies soll an folgendem Fallbeispiel dargestellt werden:

Ein Mandant unserer Kanzlei war als Selbständiger zum Existenzgründungszuschuss berechtigt. Sein Betrieb lief nicht schlecht, trotzdem ist er als Existenzgründer auf die Unterstützung der Behörde angewiesen. Ende 2006 musste der Mandant bereits unsere Hilfe in Anspruch nehmen, da die Behörde die Zahlungen einstellte. Sie begründete ihr Verhalten mit gesetzlichen Vorschriften. Es konnte damals davon ausgegangen werden, dass die Behörde ohne Absicht Rechtsvorschriften falsch auslegte und dies der Grund für ihre Zahlungseinstellungen darstellte. Wir mussten intervenieren und die Behörde zahlte letzten Endes. Damit war dieser Rechtsstreit für uns erledigt. Für die Behörde jedoch offenbar nicht. Sie stellte die Zahlungen erneut einige Monate später ein. Listigerweise erteilte sie keinen angreifbaren Bescheid und begründete ihre Zahlungseinstellung nicht. Im Gegenteil:

Die Vertreter der Behörden stellten auf mehrere mündliche und schriftliche Anfragen unseres  Mandanten ihre Zahlungspflicht nicht in Abrede. Sie sicherten sogar unserem Mandanten gegenüber künftige Leistungen zu. Es kam jedoch kein Geld. Der Mandant durchschaute das Spiel der Behörden nicht und meldete sich erst nach vier Monaten erneut bei uns. Wir erhoben sofort bei dem zuständigen Sozialgericht Untätigkeitsklage. Die Behörde zahlte unverzüglich nach der gerichtlichen Zustellung unserer Klage.  Sie leistete nicht nur für den noch offen stehenden letzten Monat, sondern sie beglich auch die aufgelaufenen Raten.

Ende gut, alles gut? - Nein!

Aufgrund des willkürlichen Verhaltens der Behörde musste der Mandant vier Monate um seine Existenz kämpfen. Vier Monate lang hatte er Existenzängste und Zukunftssorgen. Dieser Kummer war allein durch das nicht rechtmäßige Handeln der Behörde veranlasst. Auch die nachträgliche Zahlung nimmt dem Mandanten nicht die erlittenen Unannehmlichkeiten. Ganz davon abgesehen würde die Behörde eine Wiedergutmachung sofort ablehnen.

Unterschiedliche Rechtsmeinungen kann man durchaus vertreten und demzufolge auch unangenehme Konsequenzen treffen. Leistungsverweigerungen, nur um den Bürger in wirtschaftliche und seelische Schwierigkeiten zu bringen, stellen meiner Auffassung nach pures Mobbing-Verhalten dar.

Rechtsanwalt Günther Dingeldein, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht, Bickenbach bei Darmstadt   www.dingeldein.de Stand: November 2007

"Mögliche gesundheitliche Auswirkungen eines Arbeitsrechtsstreits"

Seit 25 Jahren bin ich als Rechtsanwalt hauptsächlich mit Rechtsfragen aus den Bereichen Arbeits-/Sozialrecht und Familien-/Erbrecht befasst. Streitigkeiten im familiären Bereich können sehr leicht negative gesundheitliche Konsequenzen verursachen. Die Aufregung und insbesondere die Betroffenheit der sich im Streit Befindlichen spürt man als Anwalt bei jeder Besprechung sofort. Die Erfahrungen, die ich in meinem bisherigen Berufsleben gemacht habe zeigen jedoch, dass Familienstreitigkeiten, angefangen von langjährigen Erbauseinandersetzungen bis hin zur ekligsten Ehescheidung, lange nicht so gesundheitsgefährdend sind, wie "der Krieg am Arbeitsplatz". Dies liegt wohl daran, dass man seiner Verwandtschaft, ja sogar seinem Ehepartner aus dem Weg gehen kann. Am Arbeitsplatz ist die Flucht vor dem Kontrahenten unmöglich.

Am Anfang meiner beruflichen Tätigkeit musste ich sehr oft erleben, dass Arbeitsvertragspartner zu Beginn eines Rechtsstreits sehr stark auftraten, um kämpferisch ihre Rechte bzw. vermeintlichen Rechte durchzusetzen. Nicht wenige dieser Personen sah ich kurze Zeit später absolut gebrochen, mit nur noch einem Wunsch, nämlich die Auseinandersetzungen so schnell wie möglich und egal mit welchem Ergebnis zu beenden.

Anfangs heftig vertretene Meinungen wurden schnell wegen nervlicher Erschöpfung aufgegeben. Hierbei ist es keineswegs so, dass nur die Arbeitnehmer die Leidtragenden eines belasteten Arbeitsverhältnisses sind. Auch Arbeitgeber habe ich schon völlig geschwächt weinen sehen, weil sie mit ihrer Crew nicht zurecht kamen. Als Anwalt ist man am Anfang seiner Laufbahn damit beschäftigt, die Interessen seiner Mandantschaft durchzusetzen und dabei beachtet man leider nur Gesetz und Rechtsprechung. Glücklicherweise lernt man jedoch hinzu. Dies veranlasste mich, frühzeitig zu versuchen, nicht nur rechtliche, sondern auch gesundheitliche Risiken bei Rechtsstreitigkeiten zu erkennen (soweit ich dazu als Jurist und damit Nichtarzt überhaupt in der Lage bin). Heute wird der Mandant in unserer Kanzlei bei jedem Arbeitsrechtsstreit auf drohende gesundheitliche Beeinträchtigungen, die aufgrund einer hart geführten Auseinandersetzung eintreten können, besonders angesprochen.

Menschen, die sich unrechtmäßig behandelt fühlen, übersehen diese Gefahren zu Beginn eines Rechtsstreits sehr leicht. Die Aufklärung, die eigentlich weniger mit juristischer Beratung zu tun hat, führt nicht selten zu dem Wunsch des Mandanten, eine ganz andere anwaltliche Strategie einzuschlagen als ursprünglich geplant. Der Mandant erkennt, dass auch diese neue Verfahrensführung zu einem sinnvollen Ziel führen kann. Allerdings hätte man sich vor der Beratung nicht träumen lassen, dieses nunmehr angestrebte Ziel überhaupt ins Auge zu fassen.

Ich denke, dass das ein richtiger Weg ist, mit den Mandanten und ihren Gegnern umzugehen. Glücklicherweise ist man heute - nicht zuletzt auch wegen der vielen Veröffentlichungen unter www.mobbing-web.de - auch insoweit sensibilisiert.

D. h. nicht nur Rechtsprechung und Gesetz müssen beachtet werden, sondern auch die bei Rechtsstreitigkeiten unerwünschten Nebenfolgen, die die Hauptsache schnell negativ beeinflussen können. Ist der Mandant darauf eingestellt, wird man es leichter haben, gemeinsam den gewünschten Erfolg bei rechtlichen Auseinandersetzungen zu erzielen.

Rechtsanwalt Günther Dingeldein, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht,Bickenbach bei Darmstadt  www.dingeldein.de Stand: Juni 2007

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